mep elektrik GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Stand: Mai 2010

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners gelten jedoch nur insoweit, als mep elektrik GmbH & Co. KG (im Folgenden: mep) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (Im Folgenden: Unterlagen) behält sich mep seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von mep Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen, die in unseren Auftragsbestätigungen und/oder Bestellungen aufgeführt sind, gelten als fest vereinbart, wenn der Geschäftspartner nicht im Einzelfall unmittelbar und ausdrücklich widerspricht. Abweichende Konditionen in vorangegangenen Schreiben gelten nicht als Widerspruch.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von mep bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist unserem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde mep unverzüglich zu benachrichtigen.

 

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Ist mep nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

 

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von unserem Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

 

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind In allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von mep zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von mep innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld In Höhe von 1% des Preises der Gegenstände der Lieferungen.

 

V. Sachmängel

 

1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

2. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

 

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber mep unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

 

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

 

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen mep gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. a BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

 

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art geregelten Ansprüche des Bestellers gegen mep wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VI. Rücktritt vom Vertrag

 

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf die Firma mep erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beobachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht mep das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VII. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen mep (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

2.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

3.Soweit dem Besteller nach diese m Art XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1.Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Geschäftspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von mep, also Nürtingen. mep ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.

 

IX. Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.